Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: Was ins Inserat gehört und wer abmahnen darf
Pflichtangaben in der Wohnungsanzeige, Stand Oktober 2026: die fünf Energieangaben nach § 87 GModG (früher GEG), die Änderung ab 2027, Bußgeld bis 10.000 €, wer private Vermieter abmahnen darf, Wohnfläche und AGG im Anzeigentext. Mit Muster-Anzeige.
Liegt beim Aufgeben der Anzeige ein Energieausweis vor, muss jede Wohnungsanzeige in Zeitung oder Immobilienportal fünf Angaben daraus enthalten: Art des Ausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse (§ 87 Gebäudemodernisierungsgesetz, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Fehlen sie, droht ein Bußgeld bis 10.000 €, auch privaten Vermietern. Abmahnen dürfen dagegen nur Mitbewerber, Verbände und Kammern, und nur bei geschäftlichem Handeln. Das trifft Makler und gewerbliche Vermieter, in der Regel aber nicht den Privatvermieter, der eigenes Vermögen verwaltet.
Stand dieses Artikels: Oktober 2026. Zwei Rechtsänderungen sind eingearbeitet: die Umbenennung des GEG in GModG zum 29. Juli 2026 und die neuen Pflichtangaben für Energieausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden.
Was sich 2026 geändert hat
Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Grundlage ist das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Paragrafennummern sind gleich geblieben: Die Anzeigenpflicht steht weiter in § 87, das Bußgeld in § 108. Viele Ratgeber und Portal-Hilfeseiten sprechen noch vom GEG. In der Sache ist das bis Ende 2026 richtig.
Zum 1. Januar 2027 ändert Artikel 2 desselben Gesetzes die Pflichtangaben. Entscheidend ist dabei nicht das Datum der Anzeige, sondern das Ausstellungsdatum des Energieausweises:
| Energieausweis ausgestellt | Pflichtangaben im Inserat | Rechtsgrundlage ab 2027 |
|---|---|---|
| vor dem 1. Januar 2027 | Ausweisart, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentlicher Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse | § 112 Abs. 3 GModG n. F. |
| ab dem 1. Januar 2027 | Ausweisart, Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), Effizienzklasse, Baujahr, wesentliche Energieträger | § 87 GModG n. F. |
Alte Ausweise bleiben bis zum Ende ihrer zehnjährigen Laufzeit gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Für Wohngebäude bleibt die Klassenskala von A+ bis H bestehen (Haufe, 10.08.2026). Offen ist noch, wie die neuen Ausweismuster aussehen. Die Ministerien müssen sie erst im Bundesanzeiger bekannt machen. Prüfen Sie deshalb bei einem Ausweis aus dem Jahr 2027, wo der Primärenergiewert darin steht.
Die Muster-Anzeige
Beispielwohnung mit fiktiven Werten. Pflichtangaben nach § 87 GModG (Fassung bis 31.12.2026) und § 87 GModG n. F. ab 01.01.2027. Stand: Oktober 2026.
Die Werte im Beispiel passen zueinander: 128 kWh/(m²·a) liegen nach Anlage 10 GModG in Klasse D (über 100, höchstens 130). Die Kaution von 1.260 € entspricht dem Höchstbetrag von drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Nur die fünf nummerierten Angaben sind Pflicht. Miete, Nebenkosten, Fläche und Bezugstermin schreibt Ihnen als Privatvermieter kein Gesetz vor. Ohne diese Angaben kommen aber vor allem Anfragen von Interessenten, denen die Wohnung zu teuer oder zu klein ist.
Die fünf Energieangaben im Detail
1. Art des Ausweises. Energiebedarfsausweis (berechnet aus der Bausubstanz) oder Energieverbrauchsausweis (aus den Verbrauchsabrechnungen). Schreiben Sie den Typ aus. Abkürzungen wie „V“ oder „B“ sind nicht amtlich festgelegt.
2. Kennwert. Den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch übernehmen Sie in kWh pro Quadratmeter und Jahr, genau so, wie er im Ausweis steht. Runden Sie nicht und rechnen Sie nicht um.
3. Wesentlicher Energieträger. Gemeint ist der Energieträger der Heizung laut Ausweis, also etwa Erdgas, Heizöl, Fernwärme oder Strom für eine Wärmepumpe. Wurde die Heizung inzwischen getauscht, passt der Ausweis nicht mehr zum Gebäude. Ein neuer Ausweis ist dann sinnvoll, bevor Sie inserieren.
4. Baujahr. Gemeint ist das Baujahr, das im Ausweis steht. Es muss nicht das Jahr der letzten Sanierung sein.
5. Effizienzklasse. Die Klasse ergibt sich aus dem Kennwert:
| Klasse | A+ | A | B | C | D | E | F | G | H |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Endenergie bis kWh/(m²·a) | 30 | 50 | 75 | 100 | 130 | 160 | 200 | 250 | über 250 |
Viele Ratgeber erklären noch die Sonderregel für Ausweise aus den Jahren 2007 bis April 2014: keine Klasse, dafür 20 kWh Zuschlag, wenn das Warmwasser nicht enthalten ist (§ 112 Abs. 3 GModG). Praktisch spielt sie keine Rolle mehr. Ein Ausweis vom 30. April 2014 war längstens bis zum 29. April 2024 gültig. Seitdem ist keiner dieser Ausweise mehr in Umlauf.
Wann die Pflicht greift und wann nicht
Kommerzielle Medien. § 87 gilt für Anzeigen in „kommerziellen Medien“. Darunter fallen unstreitig Tageszeitungen und Immobilienportale wie ImmobilienScout24 oder Immowelt. Haus & Grund Aachen hält in seinem Merkblatt private, kostenfreie Kleinanzeigen und Aushänge am Schwarzen Brett für nicht erfasst. Ob ein kostenloses Privatinserat auf einem werbefinanzierten Portal wie Kleinanzeigen ein kommerzielles Medium ist, haben Gerichte bisher nicht entschieden. Die Angaben kosten Sie nichts. Machen Sie sie deshalb überall.
Kein Ausweis vorhanden. Die Anzeigenpflicht gilt nur, wenn bei Aufgabe der Anzeige ein Ausweis vorliegt. Eine echte Lücke ist das nicht. Für jede Vermietung muss ein gültiger Ausweis ausgestellt sein, und Sie müssen ihn spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Ein deutlich sichtbarer Aushang genügt. Nach Vertragsschluss übergeben Sie ihn unverzüglich, im Original oder als Kopie (§ 80 Abs. 3 bis 5 GModG). Auch fehlende Vorlage und fehlende Übergabe sind bußgeldbewehrt. Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, muss es grundsätzlich ein Bedarfsausweis sein. Das gilt nicht, wenn das Haus mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht (§ 80 Abs. 3 Satz 2 und 3).
Eigentumswohnung. Der Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung (§ 79 Abs. 2 GModG). Als Wohnungseigentümer fragen Sie bei der WEG-Verwaltung nach dem aktuellen Ausweis.
Baudenkmal. Für Baudenkmäler gelten die Ausstellungs- und Vorlagepflichten nach § 80 Abs. 3 bis 7 nicht (§ 79 Abs. 4 GModG).
Fristenbeispiel. Ein Verbrauchsausweis wurde am 2. März 2016 ausgestellt. Er galt bis zum 1. März 2026, das Datum steht im Feld „Gültig bis“. Wenn Sie die Wohnung im November 2026 neu vermieten, brauchen Sie einen neuen Ausweis. Lassen Sie ihn noch im Dezember 2026 ausstellen, gelten die bisherigen fünf Angaben bis Dezember 2036. Ein Ausweis vom Januar 2027 verlangt im Inserat zusätzlich Ausstellungsdatum und Primärenergiebedarf.
Bußgeld: bis 10.000 €, auch für Privatvermieter
§ 87 verpflichtet ausdrücklich Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und Immobilienmakler, soweit sie die Veröffentlichung der Anzeige verantworten. Eine Ausnahme für private Vermieter gibt es nicht. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, dass die Pflichtangaben im Inserat stehen. Der Rahmen reicht bis 10.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Nr. 2 GModG). Ab 2027 wird die Nummer wegen einer neuen Ziffer zu Nr. 22, der Betrag bleibt gleich. Denselben Rahmen haben die fehlende Vorlage bei der Besichtigung (Nr. 18) und die fehlende Übergabe nach Vertragsschluss (Nr. 19).
Inseriert ein Makler für Sie, bleiben Sie mitverantwortlich. Das Gesetz verlangt, dass Sie die Angaben „sicherstellen“. Geben Sie dem Makler deshalb den Ausweis und kontrollieren Sie die fertige Anzeige.
Abmahnung: Wer darf, und trifft es Privatvermieter?
Eine Abmahnung ist kein Bußgeld, sondern eine private Aufforderung, den Verstoß zu unterlassen. Meist ist sie mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung verbunden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG nur:
| Wer | Beispiel |
|---|---|
| Mitbewerber, die nicht nur gelegentlich anbieten | anderer Makler, Wohnungsunternehmen |
| eingetragene Wirtschaftsverbände | Verband mit vielen Unternehmen derselben Branche |
| qualifizierte Verbraucherverbände | Deutsche Umwelthilfe (Klägerin in den BGH-Verfahren von 2017) |
| Kammern und berufsständische Körperschaften | Industrie- und Handelskammer |
Ein Mietinteressent gehört nicht dazu, ebenso wenig ein anderer Privatvermieter.
Quellen: § 108 GModG, §§ 2 und 8 UWG, BGH, Urteil vom 23.10.2001, XI ZR 63/01. Stand: Oktober 2026.
Voraussetzung ist geschäftliches Handeln. Das UWG erfasst nur „geschäftliche Handlungen“, also Verhalten zugunsten eines Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Die Vermietung und Verwaltung eigener Immobilien gilt nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich als private Vermögensverwaltung. Gewerblich wird sie erst, wenn sie einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, etwa ein Büro oder eine eigene Organisation. Entscheidend ist der Gesamtumfang, nicht die Zahl der Objekte (BGH, Urteil vom 23.10.2001, XI ZR 63/01). Wer zwei Eigentumswohnungen selbst vermietet, handelt deshalb in der Regel nicht geschäftlich. Eine Abmahnung nach UWG hätte dann keine Grundlage. Das Bußgeldrisiko bleibt trotzdem bestehen.
Makler trifft es direkt. Die Deutsche Umwelthilfe hat 2017 mehrere Makler verklagt, die in Zeitungsanzeigen die Energieangaben weggelassen hatten. Der BGH gab ihr recht: Die Angaben aus einem vorhandenen Ausweis sind wesentliche Informationen. Wer sie vorenthält, führt Verbraucher irre (§ 5a UWG). Das gilt auch für Makler, obwohl die damalige EnEV sie nicht ausdrücklich nannte (BGH, Urteile vom 05.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17). Heute nennt § 87 den Makler ausdrücklich als Pflichtigen.
Wenn doch eine Abmahnung kommt:
- Prüfen Sie die Pflichtangaben der Abmahnung. Name des Abmahnenden, Grundlage seiner Berechtigung, Höhe und Berechnung der Kosten sowie der konkrete Verstoß müssen darin stehen (§ 13 Abs. 2 UWG).
- Korrigieren Sie die Anzeige sofort. Damit ist die Sache nicht erledigt: Das Gesetz sieht als Lösung eine Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe vor (§ 13 Abs. 1 UWG).
- Unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung nicht ungeprüft. Sie bindet Sie meist auf Dauer und für jeden künftigen Verstoß. Lassen Sie sie innerhalb der gesetzten Frist anwaltlich prüfen, gerade wenn Sie als Privatvermieter bezweifeln, dass das UWG überhaupt auf Sie anwendbar ist.
- Bei Kosten unterscheidet das Gesetz: Mitbewerber erhalten für Verstöße gegen Informationspflichten im Online-Geschäftsverkehr keinen Aufwendungsersatz (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Für Verbraucherverbände gilt diese Sperre nicht. War die Abmahnung unberechtigt, können Sie Ihre eigenen Abwehrkosten zurückverlangen (§ 13 Abs. 5 UWG).
Zusatzpflichten für Makler und gewerbliche Anbieter
Wer gewerblich inseriert, hat weitere Pflichten. Als Privatvermieter müssen Sie diese nicht selbst erfüllen. Sie sollten sie aber kennen, wenn ein Makler für Sie inseriert:
- Name und Bezeichnung „Wohnungsvermittler“, dazu der Mietpreis und der Hinweis, ob Nebenleistungen extra zu zahlen sind (§ 6 Abs. 2 WoVermittG). Verstöße kosten bis 2.500 € (§ 8 WoVermittG).
- Bestellerprinzip: Vom Wohnungssuchenden darf der Makler nur dann eine Provision verlangen, wenn er die Wohnung ausschließlich wegen dessen Auftrag beim Vermieter eingeholt hat (§ 2 Abs. 1a WoVermittG). Bußgeld bis 25.000 €.
- Gesamtpreis: Unternehmer, die Verbrauchern Leistungen mit Preisangabe anbieten, müssen den Gesamtpreis angeben (§ 3 Abs. 1 PAngV).
- Impressum für geschäftsmäßige digitale Dienste, etwa eine eigene Makler-Website (§ 5 Abs. 1 DDG).
Ein Hinweis gilt für alle: Gilt für Ihre Wohnung die Mietpreisbremse und verlangen Sie wegen einer höheren Vormiete oder einer Modernisierung mehr als erlaubt, müssen Sie den Grund mitteilen, bevor der Mieter den Vertrag unterschreibt (§ 556g Abs. 1a BGB). Ins Inserat gehört das nicht zwingend. Wie Sie die zulässige Miete berechnen, zeigt der Leitfaden zur Mietpreisbremse 2026.
Wohnfläche: keine Pflicht, aber eine Festlegung
Kein Gesetz verlangt eine Flächenangabe im Inserat. Wenn Sie eine nennen, kann sie Sie aber binden. Der BGH entschied über eine Wohnung, die per Zeitungsinserat mit „ca. 76 m²“ angeboten worden war. Der Mietvertrag nannte keine Fläche, die Mieterin hatte vorab Grundriss und Flächenberechnung erhalten. Tatsächlich hatte die Wohnung nur 53,25 m². Nach dem BGH war die Fläche trotzdem vereinbart (BGH, Urteil vom 23.06.2010, VIII ZR 256/09). Liegt die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten, ist die Wohnung mangelhaft. Die Miete mindert sich dann im Verhältnis der Abweichung (BGH, Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03). Der Zusatz „ca.“ ändert daran nichts (BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 144/09).
Rechenbeispiel mit der Wohnung aus der Muster-Anzeige. Nachvollziehbar und üblich ist die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (§ 4 WoFlV):
| Fläche | Grundfläche | Anrechnung nach WoFlV | Wohnfläche |
|---|---|---|---|
| Räume mit mindestens 2 m lichter Höhe | 52,0 m² | voll | 52,0 m² |
| Bereiche unter der Dachschräge, 1 bis 2 m hoch | 10,0 m² | zur Hälfte | 5,0 m² |
| Balkon | 6,0 m² | in der Regel ein Viertel | 1,5 m² |
| Summe | 68,0 m² | 58,5 m² |
Steht im Inserat „68 m²“, weil alle Flächen voll gezählt wurden, liegt die echte Wohnfläche 9,5 m² oder 13,97 % darunter. Das ist mehr als 10 %. Die Minderung bemisst sich nach der Bruttomiete einschließlich der Vorauszahlungen. Bei 420 € Kaltmiete, 140 € Nebenkosten und 75 € Heizkosten sind das 635 €, also 88,71 € weniger im Monat oder rund 1.065 € im Jahr. Schreiben Sie deshalb „58,5 m² Wohnfläche nach WoFlV“ und verwenden Sie dieselbe Zahl im Mietvertrag.
AGG: was im Anzeigentext heikel ist
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält kein eigenes Verbot diskriminierender Wohnungsanzeigen. Der Anzeigentext zählt aber als Indiz. Kann ein abgelehnter Bewerber Indizien für eine Benachteiligung beweisen, müssen Sie beweisen, dass keine vorlag (§ 22 AGG). Wie weit der Schutz reicht, hängt vom Merkmal und von der Größe Ihres Bestands ab (§ 19 AGG):
- Rasse und ethnische Herkunft: immer geschützt, unabhängig davon, wie viele Wohnungen Sie vermieten (§ 19 Abs. 2).
- Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität: geschützt bei „Massengeschäften“. Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt in der Regel kein solches Geschäft (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3).
- Nähe: Nutzen Sie oder Ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück, kann der Abschnitt ganz entfallen (§ 19 Abs. 5 Satz 1 und 2).
| Formulierung im Inserat | Berührtes Merkmal | Besser |
|---|---|---|
| „Nur an Mieter mit deutscher Muttersprache“ | ethnische Herkunft, für jeden Vermieter relevant | streichen |
| „Ideal für junges Paar“ | Alter, relevant ab mehr als 50 Wohnungen | „Ideal für zwei Personen“ |
| „Nicht geeignet für Menschen mit Behinderung“ | Behinderung, relevant ab mehr als 50 Wohnungen | die Wohnung beschreiben: „3. OG, kein Aufzug, Badewanne“ |
| „Nichtraucherwohnung“, „Nettoeinkommen ab 1.300 €“ | kein AGG-Merkmal | zulässig, sachlich formulieren |
Ansprüche nach dem AGG müssen Betroffene innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§ 21 Abs. 5 AGG). Das Bundeskabinett hat am 6. Mai 2026 einen Entwurf beschlossen, der die Frist auf vier Monate verlängert und den Schutz vor Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht mehr auf Massengeschäfte beschränkt (BMBFSFJ, 06.05.2026). Stand Oktober 2026 ist er noch nicht in Kraft. Wird er beschlossen, gilt die 50-Wohnungen-Grenze für das Merkmal Geschlecht nicht mehr.
Das Risiko liegt meist nicht im Text, sondern in der Antwort. Die bekannten Urteile betreffen nicht Anzeigentexte, sondern die Frage, wer zur Besichtigung eingeladen wurde. Eine Hamburger Vermieterin musste einer Bewerberin drei Monatsmieten Entschädigung zahlen. Auf Testanfragen vom selben Tag hatte sie allen deutsch klingenden Namen eine Besichtigung angeboten und allen türkisch klingenden Namen abgesagt (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03.02.2017, 811b C 273/15). Im Januar 2026 verurteilte der BGH einen Makler zu 3.000 € Entschädigung. Eine Bewerberin mit pakistanischem Namen hatte keinen Termin bekommen, unter den Namen „Schneider“ und „Schmidt“ aber sofort (BGH, Urteil vom 29.01.2026, I ZR 129/25). Wer die Besichtigungen steuert, haftet also selbst, auch als Makler.
Bei vielen Anfragen ist das ein praktisches Problem. In den Plattformdaten von ImmoSchedule (16 Mietwohnungen im Ruhrgebiet, 28.01. bis 12.09.2026) kamen im Schnitt 163 Anfragen auf ein Inserat. Wer sie von Hand beantwortet, antwortet zwangsläufig unterschiedlich schnell und unterschiedlich ausführlich. Sicherer ist es, jede Anfrage gleich zu beantworten und anhand sachlicher, dokumentierter Kriterien auszuwählen. Der Autoresponder von ImmoSchedule beantwortet jede Portalanfrage von Immowelt oder Kleinanzeigen mit derselben Nachricht samt Link zur Selbstauskunft. Im Median ging diese Antwort nach 8 Sekunden hinaus (2.757 Antworten, 28.01. bis 23.09.2026). Welche Kriterien sich für die Auswahl eignen, beschreibt der Leitfaden zur Bonitätsprüfung bei privater Vermietung.
Ein Inserat, mehrere Portale: die Kontrolle bleibt bei Ihnen
Wer über Software auf mehrere Portale gleichzeitig inseriert, verantwortet jede einzelne Veröffentlichung. Jedes Portal bildet die Energieangaben auf seine eigene Weise ab, und beim Übertragen kann ein Wert fehlen oder an anderer Stelle landen. Öffnen Sie nach der Veröffentlichung jede Anzeige so, wie ein Interessent sie sieht. Prüfen Sie, ob alle fünf Werte (ab 2027 bei neuen Ausweisen sieben) sichtbar sind und mit dem Freitext übereinstimmen. Wie das Inserieren auf mehreren Portalen abläuft, zeigt der Leitfaden zum Inserieren auf ImmobilienScout24, Immowelt und Kleinanzeigen.
Checkliste vor dem Veröffentlichen
- Energieausweis gültig („Gültig bis“ geprüft), bei Eigentumswohnung von der WEG-Verwaltung angefordert
- Ausstellungsdatum geprüft: vor 2027 fünf Angaben, ab 2027 zusätzlich Ausstellungsdatum und Primärenergiebedarf
- Ausweisart, Kennwert, Energieträger, Baujahr und Klasse wörtlich aus dem Ausweis übernommen
- Klasse passt zum Kennwert (Tabelle oben)
- Wohnfläche nach WoFlV berechnet, dieselbe Zahl im Mietvertrag
- Kaltmiete, Vorauszahlungen und Kaution getrennt, Kaution höchstens drei Nettokaltmieten
- Text beschreibt die Wohnung, nicht den Wunschmieter
- Bei Makler: Ausweis übergeben, fertige Anzeige kontrolliert
- Nach der Veröffentlichung jedes Portal einzeln angesehen
- Ausweis (oder Kopie) für den Aushang bei der Besichtigung bereitgelegt
Welche weiteren rechtlichen Punkte bei der ersten Vermietung zählen, beschreibt der Leitfaden zu den rechtlichen Fallstricken der ersten Vermietung. Den Gesamtablauf von der Anzeige bis zum Vertrag finden Sie im Ratgeber Wohnung vermieten.
Dieser Artikel informiert über die Rechtslage im Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- § 79, § 80, § 87, § 108, § 112 und Anlage 10 GModG (Fassung bis 31.12.2026): § 79, § 80, § 87, § 108, § 112, Anlage 10
- Änderungsgesetz vom 23.07.2026, Artikel 2 (neue §§ 87 und 112 ab 01.01.2027): buzer.de
- Haufe, Energieausweise im GModG, 10.08.2026: haufe.de
- §§ 2, 8, 13 UWG: § 2, § 8, § 13
- BGH, 23.10.2001, XI ZR 63/01 (private Vermögensverwaltung): dejure.org
- BGH, 05.10.2017, I ZR 229/16 u. a. (Makler, Energieangaben): LTO
- Haus & Grund Aachen, Merkblatt Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: PDF
- §§ 2, 6, 8 WoVermittG: § 2, § 6, § 8
- § 3 PAngV: gesetze-im-internet.de · § 5 DDG: gesetze-im-internet.de
- § 551 und § 556g BGB: § 551, § 556g
- BGH zur Wohnfläche: VIII ZR 295/03, VIII ZR 256/09, VIII ZR 144/09 (juraexamen.info); § 4 WoFlV: gesetze-im-internet.de
- §§ 19, 21, 22 AGG: § 19, § 21, § 22
- Kabinettsbeschluss AGG-Reform, 06.05.2026: BMBFSFJ
- AG Hamburg-Barmbek, 811b C 273/15: IWW Mietrecht kompakt, Urteil im Volltext
- BGH, 29.01.2026, I ZR 129/25 (Makler haftet nach AGG): LTO
- Plattformdaten ImmoSchedule, 16 Mietwohnungen im Ruhrgebiet, 28.01. bis 12.09.2026 (Anfragen) bzw. 23.09.2026 (Antwortzeiten)
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