Möblierte Wohnung vermieten: Zuschlag berechnen, Recht und Steuern
Möbliert vermieten mit Mietpreisbremse: Berliner und Hamburger Modell, die geplante 1-%- und 10-%-Regel aus dem Entwurf „Mietrecht II“ und ein durchgerechnetes Beispiel mit dem Dortmunder Mietspiegel. Dazu Ausnahmen, Rückforderungsrisiko, Befristung und Steuern, Stand Oktober 2026.
Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Zulässig ist dort höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete für die unmöblierte Wohnung plus ein angemessener Möblierungszuschlag, beides zusammen um höchstens 10 % erhöht. Eine gesetzliche Formel für den Zuschlag gibt es bis heute nicht. Gerichte rechnen meist mit 1 oder 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat. Der Regierungsentwurf „Mietrecht II“ will 1 % festschreiben und den Zuschlag ausweisungspflichtig machen.
Stand: Oktober 2026. Der Entwurf liegt dem Bundestag vor (Drucksache 21/6807), ist aber noch nicht beschlossen. Dieser Artikel trennt deshalb durchgehend zwischen geltendem Recht und geplanter Regelung. Am Beispiel einer 42-m²-Wohnung in Dortmund rechnet er durch, was beides in Euro bedeutet.
Auf einen Blick: heute und nach dem Entwurf
| Frage | Geltendes Recht | Regierungsentwurf Mietrecht II |
|---|---|---|
| Gilt die Mietpreisbremse? | Ja, wenn das Gebiet per Landesverordnung erfasst ist und keine Ausnahme greift | Unverändert |
| Höhe des Zuschlags | Nicht geregelt. Gerichte: meist 1 % oder 2 % des Zeitwerts pro Monat | Angemessen bis 1 % des geschätzten Zeitwerts pro Monat (§ 556d Abs. 1a BGB-E) |
| Pauschale | Keine | Bis 10 % der Miete für den unmöblierten Wohnraum wird bei voll möblierter Wohnung als angemessen vermutet |
| Zuschlag ausweisen? | Nicht vorgeschrieben. Der Mieter kann aber Auskunft verlangen (§ 556g Abs. 3 BGB) | Pflicht vor Vertragsschluss. Sonst gilt die Wohnung bei der Miethöhe als unmöbliert, bis zwei Jahre nach Nachholung (§ 556g Abs. 1b BGB-E) |
| „Vorübergehender Gebrauch“ | Keine feste Grenze | Höchstens sechs Monate, Verlängerung auf acht Monate möglich |
Die Neuregelungen zu Möblierung und vorübergehendem Gebrauch sollen am ersten Tag des vierten Monats nach der Verkündung in Kraft treten. Sie gelten nur für Verträge, die danach geschlossen werden.
Wann ist eine Wohnung „möbliert“?
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, das stellt auch das Bundesjustizministerium in seiner Broschüre zum möblierten Wohnraum fest. Die Bandbreite reicht von der Teilmöblierung bis zur Wohnung mit Bettwäsche und Besteck.
Für die geplante 10-%-Pauschale beschreibt die Begründung des Regierungsentwurfs „voll ausgestatteten Wohnraum“ so: Die Wohnung ist mit den Möbeln ausgestattet, die man für eine normale Lebensführung braucht, und sofort dauerhaft bewohnbar. Eine Mindestausstattung, nach der der Mieter noch wesentliche Möbel kaufen müsste, reicht nicht. Auf Geschirr und Besteck kommt es dagegen nicht an. Abgewohnte, wertlose Möbel rechtfertigen nach der Begründung in der Regel keinen Zuschlag.
Achten Sie auf Ihren Mietspiegel. Was er als Ausstattungsmerkmal schon berücksichtigt, etwa eine Einbauküche, dürfen Sie nach dem Entwurf nicht noch einmal über den Möblierungszuschlag abrechnen. Der Dortmunder Mietspiegel 2025/2026 zum Beispiel weist für eine Einbauküche keinen Zuschlag aus. Er gilt nach eigenem Text nicht für möbliert vermietete Wohnungen, kann aber „als Orientierung dienen“. Genau so wird er hier genutzt: als Grundlage für die Miete der leeren Wohnung.
Gilt die Mietpreisbremse für Ihre möblierte Wohnung?
Grundsätzlich ja. Die Möblierung hebt die §§ 556d ff. BGB nicht auf. Es gibt aber Ausnahmen, und die Bremse gilt nur in Gebieten, die das Land per Verordnung bestimmt hat. Solche Verordnungen müssen nach § 556d Abs. 2 BGB spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft treten.
Prüfreihenfolge nach §§ 549, 556d bis 556f BGB und Mieterschutzverordnung NRW; Stand Oktober 2026.
Gebiet. In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 01.03.2025 die neue Mieterschutzverordnung für 57 statt bisher 18 Gemeinden. Dortmund steht in der Anlage, Essen, Bochum und Gelsenkirchen nicht. Die Mietpreisbremse darin ist bis zum 31.12.2029 verlängert. Außerhalb solcher Gebiete gibt es keine Mietpreisbremse, aber § 5 WiStG: Wer unter Ausnutzung eines geringen Angebots mehr als 20 % über der üblichen Miete verlangt, handelt ordnungswidrig (Bußgeld bis 50.000 Euro). Der BGH stellt an das „Ausnutzen“ hohe Anforderungen (Urteil vom 28.01.2004, VIII ZR 190/03), praktisch spielt die Vorschrift deshalb selten eine Rolle.
Zimmer in Ihrer eigenen Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Vermieten Sie einen Teil der Wohnung, die Sie selbst bewohnen, und haben Sie ihn überwiegend selbst möbliert, gelten Mietpreisbremse, Mieterhöhungsregeln und Kündigungsschutz nicht. Das gilt nicht, wenn Sie den Raum einer Familie oder einem dauerhaften gemeinsamen Haushalt zum dauernden Gebrauch überlassen.
Vorübergehender Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dafür braucht es einen Sonderanlass beim Mieter, etwa einen Montageeinsatz oder einen Messebesuch, und eine von vornherein kurze Dauer. Eine starre Obergrenze gibt es heute nicht. Das BMJ nennt als Orientierung aus der Rechtsprechung drei oder sechs Monate. Kettenverträge über dieselbe Wohnung sind insgesamt kein vorübergehender Gebrauch. Die Beweislast tragen in der Regel Sie. Wie sich diese Form von der Kurzzeitvermietung als Strategie unterscheidet, steht im Artikel Kurzzeit- oder Langzeitvermietung.
Neubau und Modernisierung (§ 556f BGB). Ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Ist die Vormiete höher als die Bremse erlaubt, dürfen Sie nach § 556e BGB grundsätzlich bis zur Vormiete gehen. Beides erklärt der Leitfaden zur Mietpreisbremse 2026.
Was die Gerichte bisher entschieden haben
Ein BGH-Urteil zur Höhe des Möblierungszuschlags gibt es nicht. Der Schlussbericht der vom Bundesjustizministerium beauftragten Studie zum möblierten Wohnen (Oxford Economics, Juni 2023) hält ausdrücklich fest, dass der Bundesgerichtshof bislang keine Gelegenheit hatte, die Praxis der Instanzgerichte zu überprüfen. Die Rechtslage nennt er ungeklärt. Der aktuelle Stand:
- Instanzgerichte: Sie ermitteln die Miete der leeren Wohnung über den Mietspiegel und schlagen einen Betrag für die Möbel auf. Überwiegend sind das 1 % oder 2 % des Zeitwerts pro Monat (unter anderem KG, LG Berlin), teils wird über Abschreibung plus Verzinsung gerechnet. Die Begründung des Regierungsentwurfs stützt sich auf LG Berlin, Urteil vom 21.03.2003, 63 S 365/01.
- Gegenposition „eigener Teilmarkt“: Das LG Berlin (Urteil vom 13.09.2023, 67 S 51/22) sieht möblierte Wohnungen regelmäßig als eigenen Teilmarkt. Ein Mietspiegel für Leerwohnungen sei dann nicht ohne Weiteres anwendbar, die Vergleichsmiete müsse ein Sachverständiger ermitteln. Der Regierungsentwurf will diesen Weg ausdrücklich abschneiden: Auch für solche Wohnungen soll die 1-%-Regel gelten.
- BGH zur Untervermietung: Im Urteil vom 28.01.2026 (VIII ZR 228/23) entschied der BGH, dass ein Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis einer Untervermietung hat, mit der er Gewinn macht. Die Vorinstanz hatte zusätzlich einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gesehen: Ein Zuschlag von rund 200 Euro für das mitvermietete Inventar sei nicht schlüssig dargelegt. Über die Höhe von Möblierungszuschlägen hat der BGH damit nicht entschieden.
- Steuerrecht: Der Bundesfinanzhof lehnt es für die steuerliche Marktmiete ab, den Zuschlag aus der AfA der Möbel plus Renditeaufschlag abzuleiten (Urteil vom 06.02.2018, IX R 14/17). Ein Zuschlag zählt dort nur, wenn er sich am örtlichen Markt für möblierte Wohnungen tatsächlich ermitteln lässt. Mehr dazu im Abschnitt Steuern.
Die Rechenmethoden im Vergleich
Alle verbreiteten Modelle setzen am Zeitwert der Möbel an, also an den Anschaffungskosten abzüglich des Wertverlusts. Der Schlussbericht der BMJ-Studie beschreibt die zwei Praxismodelle so:
- Berliner Modell: lineare Abschreibung über zehn Jahre, also 10 % des Anschaffungswerts pro Jahr. Der monatliche Zuschlag beträgt in der Regel 2 % des Zeitwerts.
- Hamburger Modell: degressive Abschreibung von 15 % des jeweiligen Zeitwerts pro Jahr. Ab dem 8. Jahr bleibt der Zeitwert bei 30 % des Anschaffungspreises stehen. Dazu kommt eine Verzinsung des Zeitwerts, üblicherweise mit 12 bis 15 % pro Jahr. Die Beispieltabelle des Berichts entspricht einem Zins von 12 % auf den Restwert nach Abschreibung. So ist das Modell auch unten gerechnet.
- 1-%-Regel: Ein Teil der Rechtsprechung arbeitet mit 1 % des Zeitwerts pro Monat. Dieser Satz soll mit dem Entwurf Gesetz werden. Der Zeitwert wird dabei nur einmal ermittelt, zum Vertragsschluss, und darf geschätzt werden. Rechnungen oder aktuelle Marktpreise genügen, ein Gutachten ist nicht nötig.
- 10-%-Pauschale (Entwurf): Bei voll möblierter Wohnung wird ein Zuschlag bis 10 % der Miete für den unmöblierten Wohnraum als angemessen vermutet. Der Mieter kann diese Vermutung widerlegen. Sie dürfen mehr verlangen, wenn Sie den höheren Wert der Möbel belegen.
Was der Markt tatsächlich verlangt, liegt oft darüber. Die Studie hat aus Inseraten der Jahre 2007 bis 2018 aus 14 Großstädten und Universitätsstädten einen durchschnittlichen Zuschlag von 3,53 bis 7,04 Euro pro m² geschätzt. Der daraus abgeleitete Durchschnitt von 292 Euro im Monat lag schon über dem, was beide Modelle im ersten Jahr ergeben. Nur 11 % der befragten Mieter hatten einen ausgewiesenen Zuschlag im Vertrag.
Rechenbeispiel: 42 m² in Dortmund
Die Beispielwohnung: zwei Zimmer, 42 m², Baujahr 1965, Innenstadt-Mitte, Bad mit Dusche, 2016 erneuert, Vinylboden. Neuer Mietvertrag ab 01.11.2026. Dortmund ist Mietpreisbremsen-Gebiet, keine Ausnahme greift.
Schritt 1: Vergleichsmiete der leeren Wohnung nach dem qualifizierten Mietspiegel Dortmund 2025/2026 (gültig 01.01.2025 bis 31.12.2026):
| Merkmal | €/m² |
|---|---|
| Mittelwert Baujahr 1960 bis 1969 | 6,30 |
| Wohnungsgröße 40,01 bis 45 m² | + 0,57 |
| Gebiet Innenstadt-Mitte (1) | + 0,91 |
| Badezimmer mit Dusche | + 0,16 |
| Baderneuerung 2015 und danach | + 0,18 |
| Hochwertiger PVC-Bodenbelag (Vinyl) | + 0,21 |
| Vergleichsmiete | 8,33 |
8,33 €/m² × 42 m² = 349,86 Euro. Ohne Möbel wären höchstens 349,86 × 1,1 = 384,85 Euro zulässig. Wie Sie Zu- und Abschläge sauber zuordnen, zeigt der Artikel zum Mietspiegel.
Schritt 2: Zeitwert der Möbel. Alles neu gekauft, Rechnungen liegen vor:
| Gegenstand | Anschaffung |
|---|---|
| Küchenzeile mit Herd, Kühlschrank, Spüle | 3.200 € |
| Sofa | 900 € |
| Bett 140 × 200 mit Lattenrost und Matratze | 750 € |
| Geschirr, Töpfe, Kleingeräte, Bettwäsche | 600 € |
| Kleiderschrank | 550 € |
| Esstisch mit vier Stühlen | 500 € |
| Waschmaschine | 450 € |
| Regal, Couchtisch, Kommode | 400 € |
| Lampen, Vorhänge, Spiegel | 350 € |
| Schreibtisch mit Stuhl | 300 € |
| Summe = Zeitwert bei Vertragsbeginn | 8.000 € |
Schritt 3: Zuschlag und Höchstmiete je Methode.
| Methode | Zuschlag pro Monat | Höchstmiete: (349,86 € + Zuschlag) × 1,1 |
|---|---|---|
| Hamburger Modell: 8.000 × 15 % ÷ 12 + 6.800 × 12 % ÷ 12 | 168,00 € | 569,65 € |
| Berliner Modell: 8.000 × 2 % | 160,00 € | 560,85 € |
| 1-%-Regel (Entwurf, Teil der Rechtsprechung): 8.000 × 1 % | 80,00 € | 472,85 € |
| Ohne Zuschlag | 0,00 € | 384,85 € |
Dass die 10 % aus § 556d BGB auch auf den Zuschlag aufgeschlagen werden, entspricht der Kommentarliteratur (unter anderem Schmidt-Futterer/Börstinghaus). Die Begründung des Regierungsentwurfs übernimmt das ausdrücklich. Zum Vergleich: Die Pauschale nach dem Entwurf läge bei 10 % der Grundmiete. Bei einer vereinbarten Grundmiete von 384 Euro wären das 38,40 Euro, knapp die Hälfte der 1-%-Regel. Wer die Möbelrechnungen hat, fährt hier mit der 1-%-Regel besser.
Der Marktwert laut BMJ-Studie (3,53 bis 7,04 €/m²) hätte für 42 m² bei 148,26 bis 295,68 Euro gelegen. Daran sehen Sie die Spannweite zwischen dem, was Inserate verlangen, und dem, was ein Gericht nach Zeitwert anerkennt.
Eigene Berechnung auf Basis Mietspiegel Dortmund 2025/2026 und der Modellbeschreibung im BMJ-Schlussbericht „Möbliertes Wohnen“ (Juni 2023). Möbelwerte angenommen.
Für den nächsten Mieter sinkt der Zuschlag. Maßgeblich ist der Zeitwert bei jedem neuen Vertragsschluss. Während eines laufenden Vertrags sieht der Entwurf keine Anpassung vor. Mit denselben Möbeln ergibt sich:
| Neuer Vertrag nach | Zeitwert linear (Annahme 10 Jahre) | Berliner Modell | Hamburger Modell | 1-%-Regel |
|---|---|---|---|---|
| 0 Jahren | 8.000 € | 160,00 € | 168,00 € | 80,00 € |
| 3 Jahren | 5.600 € | 112,00 € | 103,17 € | 56,00 € |
| 6 Jahren | 3.200 € | 64,00 € | 63,36 € | 32,00 € |
Das Hamburger Modell rechnet mit seinem eigenen, degressiv sinkenden Zeitwert (nach drei Jahren 4.913 Euro, nach sechs Jahren 3.017 Euro). Für die 1-%-Regel schreibt der Entwurf keine Abschreibungsmethode vor. Die lineare Schätzung über zehn Jahre ist hier eine Annahme.
Was eine zu hohe Miete kostet
Angenommen, Sie vereinbaren für die Dortmunder Wohnung 650 Euro netto kalt, ohne Grundmiete und Zuschlag zu trennen. Die Mieterin rügt im Oktober 2028 einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse.
- Rückforderung: Nach § 556g Abs. 2 BGB kann sie die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Das gilt seit Mietbeginn, wenn die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn zugeht, hier also bis Ende April 2029. Bei einer Rüge im Oktober 2028 geht es um 24 Monate.
- Wie viel, hängt heute vom Gericht ab. Folgt es dem Berliner Modell, sind es 24 × 89,15 = 2.139,60 Euro. Rechnet es mit 1 %, sind es 24 × 177,15 = 4.251,60 Euro. Danach ist die Miete in beiden Fällen dauerhaft auf den zulässigen Betrag begrenzt.
- Auskunft: Schon heute kann die Mieterin nach § 556g Abs. 3 BGB Auskunft über die Tatsachen verlangen, die für die Miethöhe maßgeblich sind. Nach der Kommentarliteratur gehören bei einem wertabhängigen Zuschlag Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der Möbel dazu. Ohne Belege können Sie den Zuschlag kaum verteidigen.
- Nach dem Entwurf (nur für Verträge nach Inkrafttreten): Ohne Auskunft über den Zuschlag vor Vertragsschluss gilt die Wohnung bei der Miethöhe als unmöbliert, bis zwei Jahre nach der Nachholung. Zulässig wären dann 384,85 Euro, zu viel also 265,15 Euro pro Monat.
Was der Entwurf Mietrecht II ändert und was Sie jetzt tun
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete am 29.04.2026 beschlossen. Am 09.07.2026 war die erste Lesung im Bundestag, die Anhörung im Rechtsausschuss ist für den 14.10.2026 angesetzt. Bis zur Verkündung kann sich der Text noch ändern. Neben der Möblierung enthält der Entwurf eine Kappung für Indexmieten und eine Schonfristregel für die ordentliche Kündigung. Diese Teile betreffen auch unmöblierte Wohnungen, zu Mieterhöhungen siehe Miete erhöhen.
Was Sie schon heute tun können, ohne auf das Gesetz zu warten:
- Vergleichsmiete der leeren Wohnung mit dem Mietspiegel ermitteln und den Rechenweg ablegen
- Inventarliste mit Anschaffungsdatum, Preis und Beleg je Gegenstand anlegen, gebrauchte Möbel mit nachvollziehbarer Schätzung (Kaufbeleg, vergleichbare Gebrauchtpreise)
- Zeitwert zum geplanten Vertragsbeginn berechnen
- Grundmiete und Möblierungszuschlag im Inserat und im Vertrag getrennt nennen und den Betrag vor der Unterschrift mitteilen
- Inventarliste mit Zustand und datierten Fotos als Anlage zum Vertrag, bei Übergabe von beiden Seiten unterschrieben
- Prüfen, ob ein Mietspiegelmerkmal (z. B. Einbauküche) schon in der Grundmiete steckt
Ein Sachverständigengutachten ist bei Standardmöbeln selten nötig. Nach der Begründung des Entwurfs darf der Zeitwert geschätzt werden, Gerichte können ihn nach § 287 ZPO selbst schätzen. Bei Designermöbeln oder Antiquitäten, deren Wert über der Pauschale liegt, kann ein Gutachten den Zuschlag stützen.
Befristung und Kündigung
Befristung: Die Möblierung ist kein Befristungsgrund. Ein Zeitmietvertrag ist nach § 575 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn Sie bei Vertragsschluss schriftlich einen dieser Gründe nennen: Eigennutzung durch Sie, Familien- oder Haushaltsangehörige, eine zulässige Beseitigung oder wesentliche Veränderung oder Instandsetzung, oder die Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Ausgenommen ist nur der vorübergehende Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Kündigung: Für eine abgeschlossene möblierte Wohnung gelten die normalen Regeln. Der Mieter kann spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Sie brauchen ein berechtigtes Interesse, Ihre Frist verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren um je drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Beim möblierten Zimmer in Ihrer eigenen Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist die Kündigung bis zum 15. eines Monats zum Monatsende zulässig (§ 573c Abs. 3 BGB). Bei vorübergehendem Gebrauch kann eine kürzere Frist vereinbart werden.
Kaution: Höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung oder -pauschale (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf sie in drei Monatsraten zahlen. Die Möblierung ändert daran nichts.
Instandhaltung: Die Möbel gehören zur Mietsache. Sie müssen sie nach § 535 Abs. 1 BGB in gebrauchsfähigem Zustand halten, auch wenn der Zuschlag während der Vertragslaufzeit gleich bleibt. Für Schäden über die normale Abnutzung hinaus haftet der Mieter.
Steuern: Einnahmen, AfA und die 66-%-Grenze
- Einnahmen: Der Möblierungszuschlag gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Möbel bis 800 Euro netto je Gegenstand können Sie im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 EStG). Teurere Gegenstände schreiben Sie über die Nutzungsdauer ab.
- Einbauküche: Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte bilden zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut, das über zehn Jahre abgeschrieben wird. Auch eine komplett erneuerte Küche ist kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (BFH, Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15). Die 800-Euro-Grenze gilt deshalb nicht für einzelne Küchenteile.
- Vermietung an Angehörige: Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt eine auf Dauer angelegte Vermietung als voll entgeltlich. Unter 50 % ist sie in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, die Werbungskosten werden entsprechend gekürzt (§ 21 Abs. 2 EStG). Für die Vergleichsmiete gilt hier ein anderer Maßstab als im Mietrecht. Ein Möblierungszuschlag zählt nur, wenn er sich am örtlichen Markt ermitteln lässt, nicht über AfA plus Rendite (BFH, IX R 14/17). Berliner oder Hamburger Modell helfen Ihnen dort nicht.
Bei größeren Investitionen oder hotelähnlichen Zusatzleistungen sollten Sie die Einordnung mit einer Steuerberatung klären.
Vermarktung: Zuschlag offen ausweisen
Ein Inserat, das Grundmiete, Möblierungszuschlag und Nebenkosten getrennt nennt und die Ausstattung vollständig auflistet, nimmt die geplante Auskunftspflicht vorweg. Interessenten, die nur einen Gesamtbetrag akzeptieren wollen, sortieren sich gleich aus. Was in einer Wohnungsanzeige ohnehin stehen muss, etwa Angaben aus dem Energieausweis, steht im Artikel zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Mit ImmoSchedule erstellen Sie das Inserat einmal und veröffentlichen es auf mehreren Portalen, sodass Grundmiete und Zuschlag überall gleich dastehen. Wie die Portale im Vergleich funktionieren, beschreibt der Leitfaden zum Inserieren auf ImmobilienScout24, Immowelt und Kleinanzeigen. Einen Überblick über den ganzen Vermietungsablauf finden Sie unter Wohnung vermieten.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Fassung „Mietrecht II“ in Kraft tritt, prüfen Sie vor jedem neuen Vertragsschluss.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 549 BGB – Ausnahmen vom Mieterschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
- § 551 BGB – Mietsicherheit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
- § 556d BGB – Mietpreisbremse: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556d.html
- § 556f BGB – Ausnahmen Neubau und Modernisierung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556f.html
- § 556g BGB – Rückforderung, Rüge, Auskunft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556g.html
- § 573c BGB – Kündigungsfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
- § 575 BGB – Zeitmietvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html
- § 5 WiStG – Mietpreisüberhöhung: https://dejure.org/gesetze/WiStG/5.html
- § 6 EStG – Geringwertige Wirtschaftsgüter: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
- § 9 EStG – Werbungskosten: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html
- Bundesregierung, Regierungsentwurf „Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ mit Begründung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Miete_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BMJV, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/0429_Miete_II.html
- Deutscher Bundestag, erste Lesung am 09.07.2026 (Drucksache 21/6807): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw28-de-mieten-1192548
- Deutscher Bundestag, Anhörung im Rechtsausschuss am 14.10.2026: https://www.bundestag.de/ausschuesse/recht-verbraucherschutz/sitzungen/1216992-1216992
- BMJ, Broschüre „Möblierter Wohnraum und vorübergehender Gebrauch“ (Stand November 2024): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Moeblierter_Wohnraum.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Oxford Economics im Auftrag des BMJ, Schlussbericht „Untersuchung des möblierten Mietwohnungsmarktes“ (Juni 2023): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2023_Schlussbriicht_Untersuchung_moeblierter_Mietwohnungsmarktes.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 7 - 3000 - 088/24, Vermietung möblierten Wohnraums und Mietpreisbremse: https://www.bundestag.de/resource/blob/1062044/WD-7-088-24-pdf.pdf
- BGH, Urteil vom 28.01.2026, VIII ZR 228/23: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2023/VIII_ZR_228-23.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- LG Berlin, Urteil vom 13.09.2023, 67 S 51/22 (Besprechung): https://malkus.lawyer/2026/05/mietpreisbremse-bei-moebliertem-wohnraum-lg-berlin-konkretisiert-die-anforderungen/
- BFH, Urteil vom 06.02.2018, IX R 14/17: https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201810105/
- BFH, Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15: https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201610271/
- Stadt Dortmund, Mietspiegel 2025/2026 (Amtsblatt Nr. 53 vom 20.12.2024): https://www.dortmund.de/dortmund/projekte/rathaus/verwaltung/amt-fuer-wohnen/downloads/mietspiegel/mietspiegel-dortmund-2025_2026-2.pdf
- Mieterschutzverordnung NRW, GV. NRW. 2025 S. 111: https://recht.nrw.de/gvnrw/2025-s111/
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW, „Aus 18 werden 57“ (29.01.2025): https://www.mhkbd.nrw/presse-und-medien/pressemitteilungen/aus-18-werden-57-nordrhein-westfalen-weitet-mieterschutzverordnung-aus
- Städte- und Gemeindebund NRW, Verlängerung der Mietpreisbremse bis 31.12.2029: https://kommunen.nrw/themen/stadtentwicklung-und-wohnen/verlaengerung-der-mietpreisbremse/
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