Mietbetrug erkennen: drei echte Fälle aus der Hausverwaltung
Strohmann-Vermittler, gekaufte Unterlagen, Einmietbetrug: drei Betrugsversuche in drei Monaten bei einer Hausverwaltung im Ruhrgebiet, und welche Prüfung jeden davon gestoppt hat.
Innerhalb von drei Monaten hat eine Hausverwaltung im Ruhrgebiet drei Betrugsversuche bei der Neuvermietung abgefangen: einen Strohmann, der die Wohnung an eine fremde Familie weiterverkaufen wollte, Bewerber mit gefälschten Ausweisen und Gehaltsnachweisen und einen klassischen Einmietbetrüger. Keiner der drei Fälle brauchte Detektivarbeit. Jeder scheiterte an einer Prüfung, die im Vermietungsalltag leicht untergeht: Ausweis gegen Person, Unterlagen gegeneinander, Bonitätsauskunft statt Auftreten.
Die Fälle hat Stefan Becker von der vivarhein GmbH geschildert, wir haben sie anonymisiert. Namen, Orte und Daten sind weggelassen, der Ablauf ist unverändert.
Offenlegung: Die vivarhein GmbH ist mit dem Betreiber von ImmoSchedule verbunden und inseriert ihre Wohnungen über ImmoSchedule.
Fall 1: Der „Vermittler“, der eine fremde Familie einmieten wollte
Zur Besichtigung kam ein Mann, Mitte 30. Die Wohnung sei für seine Familie, die noch in Berlin lebe. Er machte einen ordentlichen Eindruck und bekam eine erste Zusage.
Zur Vertragsunterschrift kamen Zweifel auf. Bei der Prüfung der Ausweise stellte sich heraus: Die „Familie“ war nicht seine. Auf Nachfrage erklärte die Familie, sie habe dem Mann 500 € für die Wohnung gezahlt. Er sei ihr Vermittler.
Das Warnsignal: Die Menschen, die einziehen und den Vertrag unterschreiben sollten, waren bei der Besichtigung nicht dabei und lebten in einer anderen Stadt. Das allein ist kein Beweis, Umzüge über weite Strecken sind normal. Es ist aber der Moment, in dem Sie die tatsächlichen Mietparteien persönlich sehen sollten, bevor Sie zusagen, nicht erst am Tag der Unterschrift.
Wer hier betrogen wurde: zuerst die Familie. Sie hatte 500 € für eine Wohnung bezahlt, die der Mann gar nicht vergeben konnte.
Fall 2: Gekaufte Unterlagen für 200 Euro
Im zweiten Fall legten Bewerber Ausweise und Gehaltsnachweise vor, die erkennbar gefälscht waren. Im Gespräch konnten sie ihren angeblichen Arbeitgeber nicht beschreiben, weder die Tätigkeit noch die Firma.
Auf Nachfrage erzählten sie, sie hätten einer Frau 200 € für diesen „Service“ bezahlt. Damit, so sei ihnen gesagt worden, bekämen sie die Wohnung.
Das Warnsignal: Nicht die Optik der Dokumente allein, sondern der Widerspruch zwischen Papier und Person. Wer seit Monaten bei einer Firma arbeitet, kann in zwei Sätzen sagen, was er dort tut. Wie Sie Gehaltsnachweise gegen Kontoauszug und Lohnsteuer prüfen, steht ausführlich im Beitrag zur Bonitätsprüfung bei privater Vermietung.
Wer hier betrogen wurde: wieder zuerst die Wohnungssuchenden. Sie hatten für Unterlagen bezahlt, mit denen sie keine Wohnung bekommen konnten.
Fall 3: Sportwagen statt Bonität
Der dritte Fall ist der Klassiker. Ein Geschäftsmann fuhr mit einem teuren Sportwagen vor, stellte sich als Autohändler vor und versicherte, er verdiene mehr als genug. Als Beleg legte er eine Bescheinigung seines Steuerberaters vor.
Die Bonitätsauskunft zeigte dann ein anderes Bild: Gegen ihn waren bereits mehrere Forderungen gepfändet worden. Weitere Recherche ergab, dass er bei seinem vorherigen Vermieter genauso vorgegangen war.
Das Warnsignal: Eine Einkommensbescheinigung belegt Einkommen, aber nicht, ob jemand seine Rechnungen bezahlt. Schulden, Pfändungen und Zahlungsausfälle zeigt erst die Bonitätsauskunft. Auftreten, Auto und Beruf sagen darüber nichts.
Drei Fälle einer Hausverwaltung im Ruhrgebiet innerhalb von drei Monaten, Stand Oktober 2026.
Was die drei Fälle gemeinsam haben
Alle drei setzten darauf, dass der Vermieter den Angaben glaubt, statt sie zu prüfen. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern Alltag: Bei vielen Anfragen pro Wohnung, Terminen am Abend und einem Bewerber, der sympathisch wirkt, wird aus „prüfe ich noch“ schnell „passt schon“. Genau an dieser Stelle setzen die Maschen an.
Zwei Muster lohnen sich zu kennen:
- Fall 1 und 2 sind Geschäfte mit Wohnungssuchenden. Jemand verkauft den Zugang zu Ihrer Wohnung, ohne dass Sie davon wissen. Je knapper Wohnungen sind, desto eher zahlen Suchende dafür. Für Sie heißt das: Die Person, die bei der Besichtigung steht, ist nicht unbedingt die, die einziehen will.
- Fall 3 ist Betrug am Vermieter. Hier soll der Eindruck die Prüfung ersetzen. Wer über die Mietzeit nicht zahlt, kostet schnell mehrere tausend Euro. Was ein Zahlungsausfall in Euro bedeutet, rechnet der Bonitätsartikel an einem Kalenderbeispiel vor.
Wenn jemand für Ihre Wohnung Geld kassiert
Wer für Geld den Abschluss eines Mietvertrags vermittelt oder die Gelegenheit dazu nachweist, ist Wohnungsvermittler im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 WoVermittG). Für ihn gelten klare Regeln:
- Er darf eine Wohnung nur anbieten, wenn der Vermieter ihn beauftragt hat (§ 6 Abs. 1 WoVermittG).
- Vom Wohnungssuchenden darf er kein Entgelt fordern oder annehmen, außer er hat den Auftrag des Vermieters ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Suchenden eingeholt (§ 2 Abs. 1a WoVermittG). Bestellerprinzip heißt das.
- Ein Entgelt entsteht ohnehin nur, wenn durch seine Vermittlung tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt (§ 2 Abs. 1 WoVermittG).
- Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Für ein unzulässiges Entgelt vom Wohnungssuchenden drohen bis zu 25.000 € Bußgeld, für das Anbieten ohne Auftrag bis zu 2.500 € (§ 8 WoVermittG). Das gezahlte Geld kann der Suchende zurückfordern (§ 5 WoVermittG).
Der Mann aus Fall 1 hatte keinen Auftrag des Vermieters und kassierte trotzdem 500 € von der Familie. Das war nach diesen Regeln unzulässig.
Was Sie vorbeugend tun können: Schreiben Sie in jedes Inserat einen Satz wie „Besichtigung und Bewerbung sind kostenlos. Wir arbeiten mit keinem Vermittler zusammen.“ Das kostet nichts und nimmt Strohmännern ihr Verkaufsargument. Fragen Sie außerdem bei der Besichtigung beiläufig, wie der Interessent auf die Wohnung aufmerksam geworden ist.
Fünf Prüfungen, die alle drei Fälle gestoppt hätten
| Prüfung | Wann | Hätte gestoppt |
|---|---|---|
| Alle künftigen Vertragsparteien vor der Zusage persönlich sehen | Besichtigung, spätestens vor der Zusage | Fall 1 |
| Ausweis im Original mit Person, Selbstauskunft und Gehaltsnachweis abgleichen: Name, Geburtsdatum, Anschrift | vor der Zusage und noch einmal bei der Unterschrift | Fall 1, Fall 2 |
| Arbeitgeber plausibilisieren: Gibt es die Firma (Handelsregister, Impressum)? Kann der Bewerber seine Tätigkeit beschreiben? | Selbstauskunft und Gespräch | Fall 2 |
| Bonitätsauskunft vom Favoriten, bevor Sie zusagen, auch bei Selbstständigen mit Einkommensbescheinigung | vor der Zusage | Fall 3 |
| Bei Selbstständigen zusätzlich den letzten Einkommensteuerbescheid statt nur einer Bescheinigung | vor der Zusage | Fall 3 |
Den Ausweis dürfen Sie sich nach der Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden schon für den Besichtigungstermin zeigen lassen. Nachweise wie Gehaltsabrechnung, Bonitätsauskunft und Ausweiskopie fordern Sie vor Vertragsschluss von der Person an, für die Sie sich entschieden haben. Die Phasen im Einzelnen erklärt der Bonitätsartikel, welche Bonitätsauskunft was zeigt, der Ratgeber SCHUFA-Auskunft für Vermieter.
Eine Rückfrage beim Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Bewerbers in Ordnung. Ob es die Firma gibt, können Sie dagegen jederzeit selbst prüfen.
Wer mit ImmoSchedule vermietet, bekommt die Selbstauskunft einheitlich und fordert vom Favoriten Ausweiskopie, Gehaltsnachweise, SCHUFA-Auskunft und auf Wunsch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung an. Wer zur Besichtigung kam, steht mit Namen in der Terminbuchung. So lässt sich vor der Zusage abgleichen, ob Besucher und künftige Mieter dieselben Personen sind.
Wenn der Vertrag schon unterschrieben ist
Fällt eine Täuschung erst nach der Unterschrift auf, können Sie den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Je nach Fall kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Warten Sie damit nicht lange, sobald Sie von der Täuschung wissen; der Bonitätsartikel nennt das einschlägige BGH-Urteil.
Gefälschte Ausweise und Gehaltsnachweise sind Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wer sich mit falschen Angaben eine Wohnung erschleicht, begeht unter Umständen Betrug (§ 263 StGB). Ob Sie Anzeige erstatten, entscheiden Sie. Bewahren Sie die vorgelegten Unterlagen in jedem Fall auf, bis die Sache erledigt ist.
Checkliste
- Im Inserat: „Besichtigung und Bewerbung sind kostenlos, keine Vermittler“
- Bei der Besichtigung fragen, wer einziehen und wer unterschreiben soll
- Alle künftigen Vertragsparteien vor der Zusage persönlich sehen
- Ausweis im Original mit Person, Selbstauskunft und Gehaltsnachweis abgleichen
- Gibt es den Arbeitgeber? Kann der Bewerber seine Tätigkeit beschreiben?
- Bonitätsauskunft vor der Zusage, unabhängig von Auftreten und Beruf
- Bei der Unterschrift Ausweis und Person noch einmal vergleichen
Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- §§ 1, 2, 5, 6, 8 Wohnungsvermittlungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/
- § 123 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html
- § 263 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
- § 267 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html
- Fallschilderungen: Stefan Becker, vivarhein GmbH, anonymisiert
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