Was darf der Vermieter fragen?
Klare Grenzen aus AGG und BGH-Rechtsprechung. Hier finden Sie eine vollständige Liste der erlaubten und verbotenen Fragen – mit Quellen und Praxis-Beispielen.
Der rechtliche Rahmen: AGG und BGH
Die Frage, was ein Vermieter wissen darf, beantworten zwei Quellen: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Grundsatz: Vermieter dürfen nur Fragen stellen, die für die Mietentscheidung sachlich relevant sind und keine geschützten Merkmale berühren.
Geschützte Merkmale nach AGG §19 sind: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Wer wegen dieser Merkmale benachteiligt, riskiert Schadensersatzforderungen. Diese Regeln gelten auch im vorvertraglichen Bereich – also schon beim Bewerbungsprozess.
Die Konsequenz für die Mieterselbstauskunft: Jede Frage muss sich rechtfertigen lassen. Im Zweifel gilt das Prinzip der Datensparsamkeit aus der DSGVO – weniger ist mehr.
Erlaubt vs. verboten – die komplette Übersicht
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fragen zusammen. Bei "Bedingt erlaubt" ist die Zulässigkeit vom konkreten Kontext abhängig.
| Frage | Status | Begründung |
|---|---|---|
| Nettoeinkommen | Erlaubt | Bonitätsprüfung |
| Beruf / Arbeitgeber | Erlaubt | Stabilität des Einkommens |
| Anzahl Personen | Erlaubt | Angemessenheit der Wohnung |
| Mietschulden | Erlaubt | Zentrales Bonitätsmerkmal |
| Insolvenzverfahren | Erlaubt | Bonität (BGH VIII ZR 36/12) |
| Eidesstattliche Versicherung | Erlaubt | Bonität (letzte 5 Jahre) |
| Haustiere | Erlaubt | Mietrelevant |
| Rauchen | Bedingt | Nur bei Gemeinschaftsflächen |
| Vorheriger Vermieter | Bedingt | Nur mit Einwilligung |
| Familienstand | Verboten | AGG §1, §19 |
| Kinderwunsch / Schwangerschaft | Verboten | AGG §1 (Geschlecht) |
| Religion / Weltanschauung | Verboten | AGG §1, §19 |
| Nationalität / Herkunft | Verboten | AGG §1 (ethnische Herkunft) |
| Sexuelle Orientierung | Verboten | AGG §1, §19 |
| Vorstrafen | Verboten | Grundrecht auf Resozialisierung |
| Krankheiten | Verboten | AGG §1 (Behinderung) |
| Parteizugehörigkeit | Verboten | AGG §1 (Weltanschauung) |
Wichtige BGH-Urteile
BGH VIII ZR 36/12 (2013)
Der BGH hat klargestellt, dass die Frage nach einem laufenden Insolvenzverfahren zulässig ist. Falschangaben können zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung führen.
BGH VIII ZR 168/12 (2013)
Eine pauschale Hundehaltungsklausel im Mietvertrag ist unwirksam. Auch die pauschale Ablehnung wegen Hundehaltung im Bewerbungsprozess kann problematisch sein.
"Recht zur Lüge"
Bei unzulässigen Fragen darf der Bewerber nach gefestigter Rechtsprechung wahrheitswidrig antworten, ohne dass der Mietvertrag deshalb anfechtbar wird.
Was passiert bei einem AGG-Verstoß?
Wer wegen eines geschützten Merkmals ablehnt – nachweislich oder durch Indizien belegt – riskiert mehrere Konsequenzen. Die häufigsten:
Schadensersatzanspruch
Nach AGG §21 hat der diskriminierte Bewerber Anspruch auf Schadensersatz – inklusive immateriellem Schaden ("Schmerzensgeld") für die Diskriminierungserfahrung. Die Beträge liegen meist zwischen 500 und 5.000 Euro.
Beweislastumkehr
Bringt der Bewerber Indizien vor (etwa eine Liste mit dem Vermerk "keine Ausländer"), muss der Vermieter beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Das ist in der Praxis schwierig.
Reputationsrisiko
AGG-Verfahren landen häufig in der Lokalpresse. Auch unbegründete Vorwürfe können zu Imageschäden führen.
Klagefrist: zwei Monate nach Kenntnis von der Diskriminierung (§ 21 Abs. 5 AGG). Daher die Empfehlung, Bewerbungsunterlagen 6 Monate aufzubewahren – das deckt die Frist plus Sicherheitsmarge ab. Mehr zu den Aufbewahrungsfristen: Mieterselbstauskunft und DSGVO.
Drei Praxis-Beispiele
Fall 1: "Sind Sie verheiratet?"
Eine Bewerberin wird gefragt, ob sie verheiratet sei. Die Frage ist unzulässig. Die Bewerberin darf falsch antworten. Statt nach dem Familienstand sollte der Vermieter fragen: "Wie viele Personen ziehen ein?"
Fall 2: "Haben Sie Mietschulden?"
Ein Bewerber wird nach offenen Mietschulden gefragt. Die Frage ist zulässig – sie betrifft direkt die Bonität. Falsche Angaben können den Mietvertrag anfechtbar machen.
Fall 3: "Welcher Religion gehören Sie an?"
Ein Bewerber wird nach seiner Religion gefragt. Die Frage ist unzulässig. Wenn der Vermieter wegen der Antwort ablehnt, drohen Schadensersatzforderungen nach AGG §21.
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